Seit Freitagnacht hat der Kreis Siegen-Wittgenstein die zweite Gefährdungsstufe nach § 15a der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erreicht und der Inzidenzwert der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen liegt über 50. Mit dieser Einstufung gilt auch der Kreis Siegen-Wittgenstein offiziell als Corona-Risikogebiet.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat mit Wirkung zum morgigen Samstag (00:00 Uhr) daher eine Allgemeinverfügung erlassen und die Gefährdungsstufe 2 festgelegt. Zeitgleich treten somit weitere Regelungen des in Kraft welche auch Auswirkungen auf den Bereich der heimischen Sportveranstaltungen hat und auf Anordnung in der Universitätstadt Siegen wiefolgt aussehen:
Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personenin Innenräumen unzulässig.
Das bedeutet konkret für den Sport:
- Veranstaltungen nach § 9 sind Sportveranstaltungen
- bisher waren 300 Zuschauer möglich ohne Hygienekonzept ,nunmehr nur noch max. 100
- nunmehr bei 101-500 Besuchern außen und 101- 250 innen nur noch möglich mit abgenommenem Hygienekonzept nach §2b CoronaSchVO
- > 250 Besucher innen und > 500 Besucher außen gar nicht mehr möglich
Diese Regelungen werden wirksam ab dem 4. Tag nach der Feststellung: Das heißt am 23.10. wurde der Wert festgestellt, somit ab 27.10. wirksam. Veranstaltungen am bevorstehenden Wochenende sind somit noch nicht betroffen.
Die Einschränkungen aus Gefährdungsstufe 1 gelten natürlich weiterhin, auch schon am kommenden Wochenende:
Bei bei allen Sportveranstaltungen sind auch im Sitz- und Stehplatzbereich verpflichtend Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (§ 15 a Abs. 3 Nr. 3). Dazu zählt der gesamte Bereich der Sportstätte!!!
Somit ist der Konsum von Getränken / Speisen jeweils nur in explizit ausgewiesen Gastro-Bereichen unter Einhaltung der Regelungen der Anlage CoronaSchVO möglich. Hierzu zählt insbesondere eine Rückverfolgbarkeit der Personen, die an einem Tisch gesessen haben (§ 2a Abs. 1), weiterhin dürfen am gleichen Tisch nur Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 sitzen (Gruppe von höchstens zehn Personen). Sind diese nicht ausgewiesen ist der Verkauf von Speisen und Getränken untersagt.
Abgesehen von möglichen Kontrollen durch das Ordnungsamt und eventueller Bußgelder bittet die Stadt Siegen eindringlich um die Beachtung dieser Vorgaben. Nur wenn jeder seinen Teil dazu beiträgt, wird es gelingen, die Infektionszahlen niedrig zu halten bzw. zu reduzieren.
Es gibt schon Städte in NRW, in denen der Sport wieder ganz runtergefahren wurde. Das sollten wir so lange es geht versuchen zu vermeiden und mit der Einhaltung der Regeln dazu beitragen, den Inzidenzwert wieder zu reduzieren. Die Ausübung des Sports im Freien ist nach wie vor eher unproblematisch. Die Kontakte in Umkleiden und Duschen sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden, die Abstandsregeln verstärkt wieder beachtet werden.
Sollten sich die Zahlen weiter so entwickeln, müssen wir sicher mit weiteren Einschränkungen im Sport bis hin zu einem erneuten Verbot der Kontaktsportarten sowie ähnlichen Einschränkungen zum Frühjahr rechnen. Das gilt es möglichst unbedingt zu verhindern.
>> DOWNLOAD: Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 23.10.2020 zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (23.10.20/13:00)
>> MITTEILUNG: Kreis Siegen-Wittgenstein jetzt »Gefährdungsstufe 2«/Neue Regelungen ab Samstag
Landrat: „Rücksicht und Achtsamkeit sind von uns allen gefragt“ (23.10.20/13:00)
>> MITTEILUNG: Stadt Siegen: Kreis Siegen-Wittgenstein jetzt „Gefährdungsstufe 2“ – Neue Regelungen ab Samstagn (23.10.20/13:00)