Bundestag und Bundesrat haben in der vergangenen Woche das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet, das auch für die Vereine von Bedeutung sein kann, denn es regelt unter anderem, wie trotz der aktuellen Einschränkungen ein geregelter Vereinsbetrieb inklusive Vorstands- oder Mitgliederversammlung möglich ist. Zum Beispiel bleiben jetzt auch solche Vereine handlungsfähig, bei denen Amtszeiten der Funktionsträger abgelaufen, aber noch nicht verlängert werden konnten. Außerdem ermöglicht es auch ohne Satzungsgrundlage Mitgliedern die „virtuelle“ Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Ferner wird die so genannte Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September ausgesetzt. Das Bundesgesetzblatt mit dem Originaltext gibt es >> hier