Das Masernschutzgesetz ist seit kurzem in Kraft. Eine Nachweispflicht ergibt sich für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen, die an Schulen oder Kindertagesstätten Angebote machen. Hingegen besteht keine Kontrollpflicht für Sportvereine bei ihren eigenen Aktivitäten wie dem Trainingsbetrieb. Auch Ferien- und Trainingslagern sind von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern ausgenommen.