Aktuelles

Aus gegebenem Anlass möchten wir uns der Stadt Siegen anschließen und noch einmal dringend auf die Einhaltung des Abstandsgebotes in den Umkleiden / Duschen auf den Sportanlagen hinweisen.

In „einem kleinen Dorf im südlichen Siegerland“ haben sich bei dem nach wie vor nicht unüblichen gemeinsamen Verweilen in der Kabine nach dem Spiel/Training mit einer Kiste Bier (oder auch mehr) 13 von 20 Sportlern mit dem Coronavirus angesteckt!!

Die Ausübung des Sports, draußen oder in der Halle, ist eigentlich immer unproblematisch. Wir haben noch von keinem Fall gehört, wo sich ein Sportler im Vorbeilaufen an einem anderen angesteckt hat. Eng und damit kritisch wird es in der Regel in der Umkleide bzw. Dusche.

Wir machen selbst lange genug Sport und wissen, dass es auch dazu gehört, nach dem Training / Spiel noch eine Weile zusammenzusitzen, zu schnacken und vielleicht auch ein Kaltgetränk zu sich zu nehmen. Aber in der jetzigen Zeit müssen wir auf diese netten Angewohnheiten bis auf Weiteres erst einmal verzichten. Ansonsten können wir nicht ausschließen, dass, sofern der Sportbetrieb überhaupt aufrechterhalten wird – einige Verbände haben zumindest auf Kreis- oder Bezirksebene den Betrieb bis Ende des Jahres schon eingestellt-, die Umkleiden und Duschen wieder gesperrt werden. Das sollte im Interesse der Sportlerinnen und Sportler unserer Stadt so lange wie möglich verhindert werden

Deswegen noch einmal der dringende Appell: Informieren Sie bitte Ihre Übungsleiterinnen und Übungsleiter und halten Sie diese an, darauf zu achten, dass insbesondere in den Umkleiden und Duschen von den Sportreibenden die Abstände eingehalten werden.
/ Coronavirus 2020, Stadt Siegen

Seit Freitagnacht hat der Kreis Siegen-Wittgenstein die zweite Gefährdungsstufe nach § 15a der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erreicht und der Inzidenzwert der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen liegt über 50. Mit dieser Einstufung gilt auch der Kreis Siegen-Wittgenstein offiziell als Corona-Risikogebiet.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat mit Wirkung zum morgigen Samstag (00:00 Uhr) daher eine Allgemeinverfügung erlassen und die Gefährdungsstufe 2 festgelegt. Zeitgleich treten somit weitere Regelungen des in Kraft welche auch Auswirkungen auf den Bereich der heimischen Sportveranstaltungen hat und auf Anordnung in der Universitätstadt Siegen wiefolgt aussehen:

Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personenin Innenräumen unzulässig.

Das bedeutet konkret für den Sport:

  • Veranstaltungen nach § 9 sind Sportveranstaltungen
  • bisher waren 300 Zuschauer möglich ohne Hygienekonzept ,nunmehr nur noch max. 100
  • nunmehr bei 101-500 Besuchern außen und 101- 250 innen nur noch möglich mit abgenommenem Hygienekonzept nach §2b CoronaSchVO
  • > 250 Besucher innen und > 500 Besucher außen gar nicht mehr möglich

Diese Regelungen werden wirksam ab dem 4. Tag nach der Feststellung: Das heißt am 23.10. wurde der Wert festgestellt, somit ab 27.10. wirksam. Veranstaltungen am bevorstehenden Wochenende sind somit noch nicht betroffen.

Die Einschränkungen aus Gefährdungsstufe 1 gelten natürlich weiterhin, auch schon am kommenden Wochenende:

Bei bei allen Sportveranstaltungen sind auch im Sitz- und Stehplatzbereich verpflichtend Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (§ 15 a Abs. 3 Nr. 3). Dazu zählt der gesamte Bereich der Sportstätte!!!

Somit ist der Konsum von Getränken / Speisen jeweils nur in explizit ausgewiesen Gastro-Bereichen unter Einhaltung der Regelungen der Anlage CoronaSchVO möglich. Hierzu zählt insbesondere eine Rückverfolgbarkeit der Personen, die an einem Tisch gesessen haben (§ 2a Abs. 1), weiterhin dürfen am gleichen Tisch nur Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 sitzen (Gruppe von höchstens zehn Personen). Sind diese nicht ausgewiesen ist der Verkauf von Speisen und Getränken untersagt.

Abgesehen von möglichen Kontrollen durch das Ordnungsamt und eventueller Bußgelder bittet die Stadt Siegen eindringlich um die Beachtung dieser Vorgaben. Nur wenn jeder seinen Teil dazu beiträgt, wird es gelingen, die Infektionszahlen niedrig zu halten bzw. zu reduzieren.

Es gibt schon Städte in NRW, in denen der Sport wieder ganz runtergefahren wurde. Das sollten wir so lange es geht versuchen zu vermeiden und mit der Einhaltung der Regeln dazu beitragen, den Inzidenzwert wieder zu reduzieren. Die Ausübung des Sports im Freien ist nach wie vor eher unproblematisch. Die Kontakte in Umkleiden und Duschen sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden, die Abstandsregeln verstärkt wieder beachtet werden.

Sollten sich die Zahlen weiter so entwickeln, müssen wir sicher mit weiteren Einschränkungen im Sport bis hin zu einem erneuten Verbot der Kontaktsportarten sowie ähnlichen Einschränkungen zum Frühjahr rechnen. Das gilt es möglichst unbedingt zu verhindern.


>> DOWNLOAD: Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 23.10.2020 zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (23.10.20/13:00)

>> MITTEILUNG: Kreis Siegen-Wittgenstein jetzt »Gefährdungsstufe 2«/Neue Regelungen ab Samstag
Landrat: „Rücksicht und Achtsamkeit sind von uns allen gefragt“
(23.10.20/13:00)

>> MITTEILUNG: Stadt Siegen: Kreis Siegen-Wittgenstein jetzt „Gefährdungsstufe 2“ – Neue Regelungen ab Samstagn (23.10.20/13:00)

/ Uncategorized
Seit vergangenen Montag hat der Kreis Siegen-Wittgenstein die erste Gefährdungsstufe nach § 15a der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erreicht und der Inzidenzwert der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen liegt über 35 und kratzt aktuell an der zweiten Stufe mit 50 Neuinfektionen. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat mit Wirkung zum vergangenen Dienstag eine Allgemeinverfügung erlassen und die Gefährdungsstufe 1 festgelegt. Zeitgleich treten somit weitere Regelungen des § 15a Abs. 3 in Kraft welche auch Auswirkungen auf den Bereich der heimischen Sportveranstaltungen hat und auf Anordnung in der Universitätstadt Siegen wiefolgt aussehen:
  • Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3a galt eine MNB-Pflicht als Zuschauer von Sportveranstaltungen,  außer im Sitz- oder Stehplatzbereich. Mit Wirkung ab heute sind bei allen Sportveranstaltungen auch im Sitz- und Stehplatzbereich verpflichtend MNB zu tragen (§ 15 a Abs. 3 Nr. 3). Dazu zählt der gesamte Bereich der Sportstätte !!!
  • Somit ist der Konsum von Getränken / Speisen jeweils nur in explizit ausgewiesen Gastro-Bereichen unter Einhaltung der Regelungen der Anlage CoronaSchVO möglich. Hierzu zählt insbesondere eine Rückverfolgbarkeit der Personen, die an einem Tisch gesessen haben (§ 2a Abs. 1), weiterhin dürfen am gleichen Tisch nur Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 sitzen (Gruppe von höchstens zehn Personen). Sind diese nicht ausgewiesen ist der Verkauf von Speisen und Getränken untersagt.
  • Abgesehen von möglichen Kontrollen durch das Ordnungsamt und eventueller Bußgelder bittet die Stadt Siegen eindringlich um die Beachtung dieser Vorgaben. Nur wenn jeder seinen Teil dazu beiträgt, wird es gelingen, die Infektionszahlen niedrig zu halten bzw. zu reduzieren.

Sollten sich die Zahlen weiter so entwickeln, müssen wir sicher mit weiteren Einschränkungen im Sport bis hin zu einem Verbot der Kontaktsportarten sowie ähnlichen Einschränkungen zum Frühjahr rechnen. Das gilt es natürlich möglichst unbedingt zu verhindern.

>> DOWNLOAD: Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 19.10.2020 zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (19.10.20/16:15)

>> MITTEILUNG: Pressemitteilung: 7-Tage-Inzidenzwert von 35 in Siegen-Wittgenstein überschritten/Ab jetzt »Gefährdungsstufe 1«/Neuer Meldezeitpunkt für Corona-Zahlen (19.10.20/16:15)

>> MITTEILUNG: Stadt Siegen: 7-Tage-Inzidenzwert von 35 in Siegen-Wittgenstein überschritten (19.10.20/16:15)

Ab dem 15. Juli (und bis zunächst 11. August) gilt eine neue Fassung der Cronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Wichtigste Neuerung für den Sport: Kontaktsport in Hallen ist danach wieder mit bis zu 30 Personen erlaubt. Außerdem sind sowohl in Hallen als auch im Freien bis zu 300 Zuschauer zugelassen. Es gelten allerdings nach wie vor die allgemeinen Hygienebestimmungen, Abstandsregeln und Bestimmung zur Nachverfolgbarkeit. Die komplette Coronaschutzverordnung – gültig ab 15. Juli – gibt es >> hier zum Download.

Wesentliche Änderungen, insbesondere im § 9 -Sport- sind :

  • nunmehr auch in Hallen Kontaktsport bis zu 30 Personen erlaubt
  • bis zu 300 Zuschauer erlaubt.

Es gelten nach wie vor die allgemeinen Hygienebestimmungen, Abstandsregeln und Bestimmung zur Nachverfolgbarkeit.

Der Deutsche Fußball-Bund hat mit seinen Regional- und Landesverbänden einen Leitfaden mit den wichtigsten Regeln für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs im Amateurfußball umfassend bearbeitet und um Leitplanken für den Re-Start des Spielbetriebs erweitert.

„Zurück ins Spiel“ soll allen Amateurvereinen helfen und den Rahmen für die Erarbeitung der notwendigen individuellen Lösungen vor Ort bilden. Unterteilt ist die Broschüre in elf Kapitel. Allgemeine Hygieneregeln bilden die Grundlage, darauf folgen Hinweise zum Vorgehen bei Verdachtsfällen auf COVID-19 sowie organisatorische Vorgaben. Das Angebot richtet sich zwar vornehmlich an Fußballvereine, ist aber sicher auch für viele andere Vereine zumindest in Teilen nutzbar.


Downloads:

>> Broschüre „Zurück ins Spiel“
>> Vorlage individuelles Hygienekonzept
>> Plakat Allgemeine Hygieneregeln
>> VBG Hinweise Arbeitsschutz
>> Corona Risiko-Fragebogen

/ Coronavirus 2020, Rechtliches

Ab kommenden Montag, den 15.06.2020 ist eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gültig, die weitere Lockerungen auch im Bereich Sport bringt.

Zusammengefasst sind diese Maßnahme wiefolgt:

(1) Sport

Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden.
Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.

Zur Information auch Infos zu weiteren Bereichen, die auch Auswirkungen auf das Vereinsleben haben können (Feiern, etc.)

(2) Erholungs- und Freizeiteinrichtungen

Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab 15. Juni wieder möglich.

Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden.

Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.

(3) Veranstaltungen und Festveranstaltungen

Veranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.
Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.

Private Festveranstaltungen

Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder stattfinden können. Diese Festveranstaltungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.


Den vollständigen Text können Sie den Anlagen entnehmen. Sobald weitere Ausführungsrichtlinien bekannt werden, geben wir diese schnellstmöglich weiter.

Download >> Neue Fassung der Corona-Schutzverordnung mit weiteren Erleichterungen gilt ab Montag, den 15.06.2020 (PDF)

Download >> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Coronaschutzverordnung ab 15.06.2020 (PDF)

Bildquellen: Landesregierung NRW | land.nrw.de

/ Coronavirus 2020, Rechtliches
In Ergänzung zu den vorherigen Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es ein weiteres Update, dass ab dem 30.05.2020 in Kraft tritt. Die erhofften Lockerungen, insbesondere was den Kontaktsport angeht, sind nur bedingt eingetreten.

In Ergänzung zu den vorherigen Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es ein weiteres Update, dass ab dem 30.05.2020 in Kraft tritt. Die erhofften Lockerungen, insbesondere was den Kontaktsport angeht, sind nur bedingt eingetreten.

In der Universitätsstadt Siegen bedeuten diese Öffnungen folgendes:

(1) Untersagt ist nach wie vor der nichtkontaktfreie Trainingsbetrieb in Sporthallen. Das bedeutet, dass die gleichen Einschränkungen wie bisher weiterhin gültig bleiben. (kein Hallenfußball, Volleyball, Kampfsport, etc) und weiterhin u.a. die Abstandsregelungen, Tragen von Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen etc. zu beachten sind.

(2) Im Freien dürfen jetzt bis zu maximal 10 Personen gemeinsam Sport ausüben- auch Kontaktsport- ohne den bisher notwendigen Mindestabstand. Das bedeutet, z.B. Fußball ist wieder möglich( aber max. 5 gegen 5), Laufen, Leichtathletik, u.a.

Nach wie vor ist der Mindestabstand aber zwischenden Gruppen einzuhalten ( z.B. bei zwei Trainingsgruppen á 10 Personen).

(3) Wettbewerbe sind im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.

(4) Duschen und Umkleiden dürfen eingeschränkt wieder genutzt werden. Aber auch dort ist der Mindestabstand zu wahren. Es wird nur jede zweite Dusche zur Verfügung gestellt. Bei den Umkleidebänken ist zwischen jedem Sportler Abstand einzuhalten. In den vereinseigenen Umkleidegebäuden stellen die Vereine diese Maßnahmen sicher.

(5) Passen Sie bitte Ihre Trainingszeiten an die Gegebenheiten an, insbesondere um ein Aufeinandertreffen mit der nachfolgenden Trainingsgruppe zu vermeiden.

(6) Hallenbäder dürfen auch wieder öffnen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften. Erlaubt ist allerdings nur Bahnenschwimmen / Schwimmsport. (Kein Familienbad mit Kindern)

Im Gesetzestext der Coronaschutzverordnung sind die wesentlichen Passagen unter § 9 Sport und § 10 Bäder: Bezug genommen wird dann auf den § 1 Abs. 2 ( Nr. 5), aus dem die erlaubten maximal 10 Personen hervorgehen.

Beachten Sie bitte auch den § 9 Abs. 4 wonach weiterhin “ ……geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 m ( ….auch in Duschräumen etc…) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen sind. Die bisherigen Verpflichtungen aus dem Hygienekonzept und den Checklisten bleiben somit weiterhin bestehen ( außer dem Verbot der Nutzung Duschen und Umkleiden).

Wenn noch weitere Ausführungs- und Handlungsrichtlinien veröffentlicht werden, geben wir diese natürlich sofort an Sie weiter.


Download >> Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 29.05.2020) ab dem 30.05.2020 (PDF)

Bildquelle: Landesregierung NRW | land.nrw.de
/ Coronavirus 2020, Rechtliches

Die Stadt Siegen hat als Voraussetzung für die Freigabe der Hallen die Begehung jeder einzelnen Sporthalle veranlasst um festzustellen, was an  Maßnahmen bezüglich der Umsetzung der Coronaschutzverordnung durch die Stadtverwaltung Siegen notwendig ist. Diese Begehung hat nun durch eine städtische Kommission stattgefunden und die Umsetzung der Maßnahmen ( z.B. Desinfektionsspender, Hinweisschilder, Markierung Wege / Ein- und Ausgänge, Zugänge Toiletten und Möglichkeit Hände zu waschen, ausreichend Handwaschmittel und Einweghandtücher, etc.) wurde veranlasst. Seitens der Stadtverwaltung liegen nunmehr die Voraussetzungen zur Nutzung der Halle vor.

In den vorangegangen E-Mails der Stadt Siegen wurden Checklisten des LSB zur Verfügung gestellt, aus denen die Verpflichtungen der Vereine bzw. der Nutzer der Sportanlagen zur Umsetzung von Hygiene-, Abstands-und Zugangsregelungen hervorgehen. Diese waren jedoch sehr komplex und z.T. etwas unverständlich. Der Kreissportbund Siegen-Wittgenstein hat daraufhin einen eigenen , verständlicheren und pragmatischeren Entwurf erstellt und diesen allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern im Kreisgebiet zur Verfügung gestellt. Ziel war es,  möglichst innerhalb des Kreises eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Das ist auch im Wesentlichen gelungen. Auf der Basis dieser Vorlage liegt nun ein auf die Stadt Siegen angepasstes und auch mit uns, dem Stadtsportverband Siegen e.V.,  abgestimmtes Konzept mit einer Checkliste für die Vereine vor ( s. Anlage).

Darin festgehalten sind die allgemeingültigen Grundsätze des Hygieneschutzes und Infektionsmaßnahmen ( u.a. Abstand, Hände waschen, Desinfektion Ein -/ Ausgang) und darüberhinausgehende Pflichten, insbesondere für die Vereine, was die Vorkehrungen der in eigener Verantwortung liegenden Maßnahmen zum Hygiene- und Infektionsschutz angeht. Das gilt im Übrigen auch für die Nutzer der Sportplätze und Stadien.

Grundsätzlich stehen nunmehr die Hallen ( oder auch Sportplätze) zu den bisher reservierten Zeiten zur Verfügung. Jeder Verein sollte bitte überprüfen, ob er unter Beachtung der Vorgaben alle Trainingszeiten in Anspruch nehmen will.

Zur Planung des Sportbetriebes bittet das Sport- und Bäderamt unter den jetzigen  besonderen Umständen darum, dass die Vereine dem SpBa mitteilen, welche Zeiten in Anspruch genommen werden möchten. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass die Einhaltung der in dem Konzept festgelegten Auflagen und insbesondere auch der in der Verantwortung der Vereine / Nutzer liegenden Verpflichtungen ( beigefügte Checkliste, Empfehlungen/ Richtlinien des jeweiligen Sportverbandes) bestätigen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Downloads:

20200519 – Wiederinbetriebnahme der Sportstätten_Siegen_final

20200519 – Corona_Checkliste_Vereine_ Übungsleiter_Siegen

Informationen der Stadt Siegen zum weiteren Vorgehen vom Freitag, den 8. Mai 2020:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportsfreunde,

verständlicherweise haben mich gestern und heute eine Vielzahl von Anrufen erreicht, mit einer Menge von Fragen. „Die Plätze sind ja noch gesperrt. Wann gibt die Stadt sie frei“, „Wann können wir loslegen?“, „…dürfen wir ab Montag wieder in die Halle“ etc. aber insbesondere zu den Punkten Hygiene – und Verhaltensregeln. Da sind die größten Unsicherheiten.

  • Die Sportplätze sind ab heute wieder freigegeben. Die Schilder sind entfernt und durch neue ersetzt. Es dürfen die beschriebenen Sportarten, und nur die, ausgeübt werden.
  • Nach heutiger Rechtslage – Stand 08.05.- ist die Benutzung  der Hallen ab Montag noch nicht zulässig. Es muss erst die Coronaschutzverordnung angepasst werden. Die derzeitige Formulierung der Presseerklärung sieht auch nur die Öffnung der vereinseigenen Hallen, nicht der Schulsporthallen, vor. Auch das muss noch landeseinheitlich geregelt werden.
  • Bei allen Lockerungen gilt, dass die Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln sichergestellt ist.
    Die Wiederaufnahme des Trainings bedeutet für die Vereine eine sorgfältige Vorbereitung und sollte ernst genommen werden. Es wird sicher Kontrollen geben. Und abgesehen von den eventuellen Bußgeldern, die dann auf den Verein zukommen können, gilt es nach wie vor  das Infektionsrisiko zu minimieren. “ Corona“ ist leider noch nicht besiegt durch die entsprechenden Erlasse der Landesregierung. Wir müssen alle nach wie vor sehr  sorgfältig mit den neuen Freiheiten umgehen.
    Als eine gute Hilfestellung füge ich einen Link zu einer Checkliste des Landessportbundes bei.  Da wird deutlich, dass durch die Vereine, bevor es wirklich wieder losgeht, einiges zu tun ist. Von der Bereitstellung und Nutzung von Hygieneartikeln angefangen bis zur dringend erforderlichen Information der Sportler, Traiiner/ Übungsleiter, Eltern etc. Nehmen Sie sich die Zeit, im Interesse aller.
    https://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Coronavirus/2020-05-07_Wiedereroeffnung-Sportbetrieb_Wegweiser-Vereine.pdf
  • Auch hier können Sie sich über Neuigkeiten , Tipps und Hinweise informieren.
    https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/
/ Uncategorized

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde in der Stadt Siegen,

es ist schön zu hören, dass das Land Lockerungen im Sportbereich zulässt. Jeder kann sich darüber freuen. Jedoch eins muss bei jedem im Kopf bleiben und dies wurde ja auch auf der Pressekonferenz von Staatssekretärin Andrea Milz betont: Der Virus ist nicht weg.

Die Pressekonferenz könnt Ihr auf der Seite der Landesregierung NRW nachsehen.

In einem Gespräch heute Nachmittag mit den Verantwortlichen der Stadt Siegen hat der SSV Siegen und die Stadt das beiliegende Schreiben an die Vereine angefertigt.

Jeder Verein ist nunmehr für sich als Verein als auch für die Mitglieder in der Pflicht, zu überlegen, die vom Land NRW ausgegebenen und veröffentlichen Sicherheitsbestimmungen umzusetzen.

Wir werden weiterhin im Kontakt mit der Stadt Siegen bleiben und versuchen, gemeinsam Ecuh Hilfestellungen zu geben.

Weitere Informationen erhaltet Ihr unter: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

Dort findet Ihr auch die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW angepasst auf den Stand 07.05.2020. Bitte beachtet, dass diese sich zum Montag, 11.05.2020 wieder neu anpassen wird, sodass dort erst dann die Bedingungen zum Öffnen der Sporthallen enthalten sein werden.

Brief der Stadt Siegen an die Vereine:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportsfreunde,

es kann wieder losgehen!  Durch die gestrigen Beschlüsse der Ministerkonferenz und der darauffolgenden Festlegung für NRW ist in abgestufter Form und mit entsprechenden Auflagen der Sport wieder möglich. Es kam in dem Umfang ziemlich überraschend, aber es Bedarf noch einiger Erläuterungen.

Zunächst handelt es sich „nur“ um eine Presseerklärung des Ministerpräsidenten Armin Laschet. Ich fasse kurz zusammen:

  • ab 07.05. ist der Sport – und Trainingsbetrieb im Freien möglich – kontaktlos-  (heißt auch Kontaktsportarten insbes. wie Fußball dürfen ausgeübt werden , aber kontaktlos. Lauftraining, Pässe, etc.. Das gilt analog auch für andere Sportarten. – Sanitärräume und Umkleiden bleiben geschlossen)
  • ab 11.05. Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen, Sporthallen /Kursräume der Sportvereine
  • ab 20.05. Öffnung Freibäder
  • ab 30.05. Sportarten mit Körperkontakt in geschlossenen Räumen; Wettkämpfe, Wettbewerbe. Betrieb Hallenbäder. Nutzung von Umkleiden und Sanitäranlagen unter Auflagen zulässig.

Jedoch lediglich die Ziffer 1 ist in der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung hinterlegt. Das bedeutet, dass auch nur dieser Bereich eine gesetzliche Grundlage hat. Alle anderen Punkten sind Absichtserklärungen und werden erst wirksam, wenn die Coronaschutzverordnung angepasst wurde.

Das bedeutet konkret für Sie, dass nach jetzigem Stand nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die städtischen Sporthallen am Montag zur Verfügung stehen.

Ich habe eben an einer langen Videokonferenz anlässlich einer Sitzung des Sportausschusses des Städtetages NW teilgenommen, bei der auch Mitarbeiter aus dem Ministerium anwesend waren. Dort wurde auch noch darauf hingewiesen, dass die Formulierung „Sporthallen / Kursräume der Sportvereine“ die städtischen (Schulsport-) Hallen nicht einschließt. Auch das muss noch durch entsprechende Ausführungsbestimmungen präzisiert werden. Diese Differenzierung ist noch vorgenommen worden, da es Abstimmungsprobleme mit dem Schulministerium bzgl. Schul- und Vereinssport gibt.

Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei den geplanten Terminen um Eckdaten handelt, die sich auch je nach der Entwicklung der Infektionszahlen verändern können.

Der Vertreter des Ministeriums sagte zu, dass bis Montag diese Fragen geklärt werden sollen und in die neueste Fassung der Coronaschutzverordnung einfließen.

Bedeutet zusammengefasst, dass nach jetzigem Stand die Ausübung von Sport nur im Freien wie oben beschrieben möglich ist. Betrachten Sie diese Information als Zwischenstand. Ich stehe in engem Kontakt mit Maik Otto, Vorsitzender des Stadtsportverbandes, mit dem diese Information abgestimmt ist. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Diese Veränderungen stehen alle unter dem Vorbehalt, das zwingend die Hygienevorschriften und Verhaltensregeln eingehalten werden. Die Vereine müssen Hygienekonzepte erstellen und sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Der DOSB hat sportartspezifische Übergangsregeln erstellt, an denen Sie sich orientieren können.

Es ist mir besonders wichtig darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung in Ihren Händen liegt. Informieren Sie bitte Ihre Vereinsmitglieder und halten Sie sie an, diese Regeln zu beachten ( z.B. Abstand wenn Kinder zum Training begleitet werden , Nichtnutzung Umkleiden, etc). Es werden sicher Kontrollen stattfinden und es drohen unter Umständen empfindliche Bußgelder.

Es gibt sicher noch ganz viele Fragen. Es folgen jetzt regelmäßig Infos von mir. Aber Sie können mich oder auch Herrn Maik Otto jederzeit ansprechen.

Geben Sie bitte diese Zwischeninformation innerhalb Ihres Vereins weiter. Es gab hier heute verständlicherweise schon viele Anrufe auch von Übungsleitern, die natürlich wissen wollen wie es weitergeht.