Neue Coronaschutzverordnung ab dem 30.05.2020 für die Wiederaufnahme im Sport

In Ergänzung zu den vorherigen Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es ein weiteres Update, dass ab dem 30.05.2020 in Kraft tritt. Die erhofften Lockerungen, insbesondere was den Kontaktsport angeht, sind nur bedingt eingetreten.

In Ergänzung zu den vorherigen Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es ein weiteres Update, dass ab dem 30.05.2020 in Kraft tritt. Die erhofften Lockerungen, insbesondere was den Kontaktsport angeht, sind nur bedingt eingetreten.

In der Universitätsstadt Siegen bedeuten diese Öffnungen folgendes:

(1) Untersagt ist nach wie vor der nichtkontaktfreie Trainingsbetrieb in Sporthallen. Das bedeutet, dass die gleichen Einschränkungen wie bisher weiterhin gültig bleiben. (kein Hallenfußball, Volleyball, Kampfsport, etc) und weiterhin u.a. die Abstandsregelungen, Tragen von Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen etc. zu beachten sind.

(2) Im Freien dürfen jetzt bis zu maximal 10 Personen gemeinsam Sport ausüben- auch Kontaktsport- ohne den bisher notwendigen Mindestabstand. Das bedeutet, z.B. Fußball ist wieder möglich( aber max. 5 gegen 5), Laufen, Leichtathletik, u.a.

Nach wie vor ist der Mindestabstand aber zwischenden Gruppen einzuhalten ( z.B. bei zwei Trainingsgruppen á 10 Personen).

(3) Wettbewerbe sind im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.

(4) Duschen und Umkleiden dürfen eingeschränkt wieder genutzt werden. Aber auch dort ist der Mindestabstand zu wahren. Es wird nur jede zweite Dusche zur Verfügung gestellt. Bei den Umkleidebänken ist zwischen jedem Sportler Abstand einzuhalten. In den vereinseigenen Umkleidegebäuden stellen die Vereine diese Maßnahmen sicher.

(5) Passen Sie bitte Ihre Trainingszeiten an die Gegebenheiten an, insbesondere um ein Aufeinandertreffen mit der nachfolgenden Trainingsgruppe zu vermeiden.

(6) Hallenbäder dürfen auch wieder öffnen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften. Erlaubt ist allerdings nur Bahnenschwimmen / Schwimmsport. (Kein Familienbad mit Kindern)

Im Gesetzestext der Coronaschutzverordnung sind die wesentlichen Passagen unter § 9 Sport und § 10 Bäder: Bezug genommen wird dann auf den § 1 Abs. 2 ( Nr. 5), aus dem die erlaubten maximal 10 Personen hervorgehen.

Beachten Sie bitte auch den § 9 Abs. 4 wonach weiterhin “ ……geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 m ( ….auch in Duschräumen etc…) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen sind. Die bisherigen Verpflichtungen aus dem Hygienekonzept und den Checklisten bleiben somit weiterhin bestehen ( außer dem Verbot der Nutzung Duschen und Umkleiden).

Wenn noch weitere Ausführungs- und Handlungsrichtlinien veröffentlicht werden, geben wir diese natürlich sofort an Sie weiter.


Download >> Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 29.05.2020) ab dem 30.05.2020 (PDF)

Bildquelle: Landesregierung NRW | land.nrw.de